Die Bananen-Verordnung der Europäischen Union

Bamlinie kurz.GIF (56 Byte)

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates
vom 13.Februar 1993
über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

Präambel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, gestützt auf das Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des im Artikel 136 des Vertrages vorgesehenen Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, insbesondere auf Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe:

Parallel zum Funktionieren und zu der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß eine gemeinsame Agrarpolitik definiert werden. Zu einer gemeinsamen Agrarpolitik gehören insbesondere gemeinsame Marktorganisationen die je nach Erzeugnis unterschiedlich ausgestaltet sein können.

In den Bananen erzeugenden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gibt es bis heute nationale Marktordnungen, die den Erzeugern den Absatz ihrer Produktion auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats sowie einen die Produktionskosten deckenden Erlös sichern sollen. Diese nationalen Marktordnungen sehen mengenmäßige Beschränkungen vor, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Bananen behindern. Einige der Mitgliedstaaten, die keine Bananen erzeugen, gewähren Bananen aus den AKP-Staaten einen privilegierten Zugang zu ihrem Markt, während andere eine liberalisierte Einfuhrregelung und ein Mitgliedstaat sogar eine Präferenzregelung anwenden. Diese unterschiedlichen Regelungen beeinträchtigen den freien Verkehr von Bananen innerhalb der Gemeinschaft und die Durchführung einer gemeinsamen Regelung für den Handel mit dritten Ländern. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ist es erforderlich, eine ausgewogene und flexible gemeinsame Marktorganisation für Bananen einzuführen, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt.

Im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation soll es unter Einhaltung der Gemeinschaftspräferenz und der verschiedenen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft möglich sein, Bananen aus der Gemeinschaft und aus den AKP-Staaten, den traditionellen Bananenlieferanten der Gemeinschaft, zu Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, die sowohl den Erzeugern angemessene Erlöse gewährleisten als auch für die Verbraucher angemessen sind, ohne jedoch die Einfuhren von Bananen aus den anderen Bananen erzeugenden Drittländern zu behindern.

Um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und ausreichender Qualität unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der verschiedenen erzeugten Sorten zu ermöglichen und den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse zu gewinnbringenden Preisen zu gewährleisten, die den Erzeugern einen angemessenen Erlös sichern, ist es angezeigt, gemeinsame Qualitätsnormen für Bananen und gegebenenfalls Vermarktungsnormen für Verarbeitungserzeugnisse aus Bananen festzulegen.

Zur Optimierung des Erlöses für in der Gemeinschaft erzeugte Bananen sollte die Bildung von Erzeugerorganisationen insbesondere durch die Gewährung einer Startbeihilfe gefördert werden. Damit diese ihre Rolle bei der Konzentration des Angebots wirksam erfüllen können, müssen sich ihre Mitglieder verpflichten, ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisationen zu vermarkten. Außerdem sollte die Gründung anderer Arten von Zusammenschlüssen gestattet sein, denen beispielsweise Erzeugerorganisationen und Vertreter der übrigen Handelsstufen der Bananenwirtschaft angehören. Zu einem späteren Zeitpunkt sind dann die Voraussetzungen festzulegen. Unter denen diese für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten des Sektors repräsentativen Zusammenschlüsse Maßnahmen von gemeinsamem Interesse durchführen und die von ihnen angewendeten Regeln auf örtlicher oder regionaler Ebene auch für Nichtmitglieder verbindlich machen können. Diese Zusammenschlüsse könnten außerdem anläßlich der Ausarbeitung der Programme konsultiert werden und wichtige Funktionen bei der Verwirklichung strukturpolitischer Maßnahmen im Rahmen der Marktorganisation erfüllen.

Die strukturellen Defizite, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugung beeinträchtigen, müssen verringert werden, um insbesondere die Produktivität zu steigern. Hierzu müssen entsprechende Programme in Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den nationalen und den regionalen Stellen in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die einzelnen Erzeugungsgebiete festgelegt werden. An der Konzipierung der Programmaßnahmen sollten die obengenannten Zusammenschlüsse von Marktbeteiligten der Bananenwirtschaft soweit wie möglich beteiligt werden.

Durch die nationalen Marktordnungen konnten die Bananenerzeuger der betreffenden Mitgliedstaaten bisher einen ausreichenden Erlös am Markt erzielen, so daß eine kostendeckende Erzeugung möglich war. Bei der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation dürfen die Erzeuger nicht schlechter gestellt werden als bisher, und da sich das Preisniveau auf diesen Märkten ändern dürfte, ist es angezeigt, eine Ausgleichsbeihilfe zu schaffen, die etwaige Erlöseinbußen infolge der Anwendung der neuen Regelung abdeckt, und die EG-Erzeugung zu den Kosten zu erhalten, die durch die besondere strukturelle Lage in den betreffenden Gebieten verursacht werden. Dies sollte so lange geschehen, bis dank entsprechender Maßnahmen eine Strukturanpassung stattgefunden hat. Daher sollte die Beihilfe entsprechend der gestiegenen Produktivität und der Entwicklung der verschiedenen Qualitäten angepaßt werden.

In bestimmten eng begrenzten Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft, in denen die Produktionsbedingungen für die Bananenerzeugung besonders ungünstig, für den Anbau anderer pflanzlicher Erzeugnisse hingegen viel günstiger sind, sollte die endgültige Aufgabe der Bananenerzeugung durch die Gewährung einer entsprechenden Prämie gefördert werden. Um die Kosten dieser Maßnahmen zu begrenzen, sollte die Rodung so bald wie möglich erfolgen.

In einer jährlich zu erstellenden Bedarfsvorausschätzung sollen die voraussichtliche EG-Erzeugung und der voraussichtliche Verbrauch ermittelt werden. Die Bedarfsvorausschätzung muß im Jahresverlauf geändert werden können, wenn dies aufgrund besonderer Umstände, vor allem klimatischer Art, erforderlich erscheint.

Damit eine zufriedenstellende Vermarktung der in der Gemeinschaft geernteten Bananen sowie der Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen der Vereinbarungen im Abkommen von Lomé unter möglichst weitgehender Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme erreicht werden kann, ist es angezeigt, die jährliche Eröffnung eines Zollkontingents vorzusehen. Im Rahmen dieses Kontingents unterliegen die Einfuhren von Bananen aus Drittländern einerseits einem Zoll von 100 ECU pro Tonne, der dem derzeit geltenden Zollsatz entspricht, für nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen andererseits gilt ein Zollsatz von Null gemäß den vorgenannten Abkommen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Umfang des Zollkontingents an die in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Änderungen der Gemeinschaftsnachfrage angepaßt wird.

Auf Einfuhren außerhalb des Zollkontingents muß ein ausreichend hoher Zoll erhoben werden, damit der Absatz der Gemeinschaftserzeugung sowie der der herkömmlichen AKP-Mengen unter annehmbaren Bedingungen möglich ist.

Die herkömmlichen Einführen von AKP-Bananen erfolgen außerhalb des Kontingents im Rahmen der herkömmlichen Mengen zum Nullsatz; bei diesen Mengen werden besondere Investitionen berücksichtigt, die bereits im Rahmen von Programmen zur Produktionssteigerung durchgeführt wurden.

Zur Einhaltung der obengenannten Ziele unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermarktung von Bananen muß die Verwaltung des Zollkontingents so gestaltet werden, daß zwischen Marktbeteiligten, die zuvor Drittlandsbananen und nichtherkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, einerseits und Marktbeteiligten, die zuvor Gemeinschaftsbananen und herkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, andererseits unterschieden wird und dabei gleichzeitig den neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden, eine bestimmte Menge vorbehalten bleibt.

Um die derzeitigen Handelsverbindungen nicht zu stören und gleichzeitig eine gewisse Entwicklung der Vermarktungsstrukturen zu ermöglichen, muß die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen für jeden Marktteilnehmer gesondert für jede der obengenannten Kategorien unter Zugrundelegung der in den drei Vorjahren, für die statistische Angaben verfügbar sind, durchschnittlich vermarkteten Menge Bananen erfolgen.

Bei der Annahme der zusätzlichen Kriterien, denen die Marktbeteiligten genügen müssen, sollte sich die Kommission von dem Grundsatz leiten lassen, daß Bescheinigungen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden.

In Anbetracht der Vermarktungsstrukturen müssen die Erfassung der Marktbeteiligten und die Festlegung der vermarkteten Mengen, die als Bezugsgröße für die Ausstellung der Bescheinigungen heranzuziehen sind, von den Mitgliedstaaten nach den von der Kommission festgelegten Verfahren und Kriterien durchgeführt werden.

Für die Überwachung der Einfuhren insbesondere im Rahmen des Zollkontingents ist ein System von Einfuhrlizenzen und Sicherheitsleistungen erforderlich.

Die Kommission muß die Möglichkeit haben, bei tatsächlichen oder drohenden ernsten Marktstörungen, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 des Vertrages bedeuten, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt. Daher müssen die Vertragsbestimmungen, aufgrund deren die von den Mitgliedstaaten gewährten einzelstaatlichen Beihilfen überprüft und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfen untersagt werden können, auch für den Bananensektor gelten.

Um die Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses gewährleistet.

Die gemeinsame Marktorganisation für Bananen muß den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrages gleichzeitig und in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Dadurch, daß die gemeinsame Marktorganisation mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, könnten sich auf dem Binnenmarkt Störungen ergeben. Daher sollte die Kommission ab 1. Juli 1993 die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Regelung beheben zu können.

Es ist angezeigt, den Bananensektor in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1319/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Verstärkung der Kontrollen der Anwendung der Gemeinschaftsregelung für Obst und Gemüse [1] einzubeziehen, damit die Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen im Rahmen dieser Verordnung kontrolliert werden kann.

Von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und umweltpolitischer Bedeutung ist der Bananenanbau in Regionen der Gemeinschaft wie den französischen Überseedepartements, Madeira, den Azoren, der Algarve, Kreta, Lakonien und den Kanarischen Inseln-Regionen, die durch ihre Insellage, Abgelegenheit und rückständige Struktur geprägt sind, wobei letztere in einigen Fällen noch durch die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Bananenanbau verschärft wird.

Es ist angezeigt, das Funktionieren dieser Regelung nach einem vorläufigen Anwendungszeitraum sowie vor Ende des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten zu beurteilen, um zu prüfen, welche neue Regelung nach diesem Zeitpunkt angewendet werden sollte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen errichtet.

(2) Der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen unterliegen folgende Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0803 Bananen, ohne Mehlbananen, frisch oder getrocknet
ex 0811 90 90 Bananen, gefroren
ex 0812 90 90 Bananen, vorläufig haltbar gemacht
1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen
ex 2006 00 90 Bananen, mit Zucker haltbar gemacht
ex 2007 10 Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen
ex 2007 99 39
ex 2007 99 90
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen
ex 2008 99 48
ex 2008 99 69>P> ex 2008 99 99
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2008 92 50
ex 2008 92 79
ex 2008 92 91
ex 2008 92 99
Mischungen aus Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2009 80 Bananensaft

(3) Das Wirtschaftsjahr für Bananen beginnt am 01.Januar und endet am 31.Dezember eines Jahres.

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TITEL I
Qualitäts- und Vermarktungsnormen

Artikel 2

(1) Für Bananen, die im frischen Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, werden, außer für Mehlbananen, Qualitätsnormen festgelegt, die der Verschiedenartigkeit der erzeugten Sorten Rechnung tragen.

(2) Vermarktungsnormen können auch für Verarbeitungserzeugnisse aus Bananen festgelegt werden.

Artikel 3

(1) Außer in Ausnahmefällen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 festzulegen sind, können die Erzeugnisse, für die gemeinsame Normen festgesetzt wurden, in der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(2) Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse den Qualitätsnormen entsprechen, führen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen entsprechende Kontrollen durch.

Artikel 4

Die Qualitäts- und Vermarktungsnormen, die Handelsstufen, auf denen die Erzeugnisse diesen Normen entsprechen müssen, sowie die Maßnahmen, mit denen eine einheitliche Anwendung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen, sichergestellt werden soll, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

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TITEL II
Erzeugerorganisationen und Konzertierungsmechanismen

Artikel 5

(1) Als "Erzeugerorganisation" im Sinne dieser Verordnung gilt jede Erzeugerorganisation für Bananen in der Gemeinschaft,

a) die auf Veranlassung der Erzeuger selbst insbesondere zu folgendem Zweck gegründet wurde:

  • Förderung der Konzentration des Angebots sowie der Regulierung der Erzeugerpreise für eines oder mehrere der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse,

  • Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel für die angeschlossenen Erzeuger zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse;

b) die eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen und eine Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger nachweist;

c) die in ihrer Satzung folgendes vorsieht:

  • die Verpflichtung der Erzeuger, bei dem bzw. den Erzeugnissen, das bzw. die für ihren Beitritt maßgebend waren, ihre gesamte Produktion über die Erzeugerorganisation abzusetzen,

  • Garantien für die Erzeuger, die Erzeugerorganisation und deren Entscheidungen kontrollieren zu können,

  • Anwendung von Sanktionen bei Verletzungen der von ihr festgelegten Regeln durch die beigetretenen Erzeuger,

  • Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge,

  • Bestimmungen über die Aufnahme neuer Mitglieder;

d) die Regeln für die Warenkunde, Produktionsregeln, insbesondere Regeln zur Qualitätssteigerung sowie Vermarktungsregeln vorschreibt;

e) die getrennte Bücher über ihre Tätigkeit im Bananensektor führt;

f) die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 2 anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die betreffenden Organisationen auf deren Antrag an, sofern sie ausreichende Garantien für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere in bezug auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben, bieten und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den anerkannten Erzeugerorganisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

(2) Hierfür gelten Artikel 14 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [1].

Artikel 7

(1) An der Konzipierung der in den Operationsprogrammen gemäß Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen können sich Erzeugervereinigungen oder Erzeugerorganisationen beteiligen, die im Hinblick auf die Realisierung einer oder mehrerer Maßnahmen von gemeinsamem Interesse gebildet wurden. Diesen Vereinigungen können auch Verarbeiter und Händler angehören.

(2) Bei den Maßnahmen von gemeinsamem Interesse gemäß Absatz 1 kann es sich insbesondere um angewandte Forschung, Ausbildungsmaßnahmen für die Erzeuger, eine Qualitätsstrategie und um die Entwicklung umweltgerechter Produktionsmethoden handeln.

Artikel 8

(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Bestimmungen betreffend die Tätigkeit und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Gruppen von Marktbeteiligten fest, die eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Handel oder auch der Verarbeitung von Bananen vertreten und die gebildet werden, um insbesondere

  • bessere Kenntnisse über den Markt, seine voraussichtliche Entwicklung und die Vermarktungsbedingungen zu vermitteln und

  • die Zersplitterung des Angebots zu verringern, die Ausrichtung der Erzeugung zu beeinflussen und Qualitätssteigerungen zu fördern, damit dem Marktbedarf und der Verbrauchernachfrage besser entsprochen wird.

(2) Diese Bestimmungen umfassen insbesondere unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die von diesen Gruppen von Marktbeteiligten erlassenen Regeln auch für Nichtmitglieder verbindlich zu machen, vorausgesetzt, die Gruppen sind ausreichend repräsentativ, die Regeln sind für den gesamten Sektor von allgemeinem Interesse und ihre Ausweitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages.

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

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TITEL III
Beihilferegelung

Artikel 10

(1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den einzelstaatlichen und den regionalen Stellen in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die förderungswürdigen Regionen Operationsprogramme erstellen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die im Bananensektor durchzuführen sind, um mindestens zwei der folgenden Ziele zu erreichen

  • Anwendung einer Qualitäts- und Vermarktungsstrategie für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Gebiet entsprechend der voraussichtlichen Markt- und Kostenentwicklung,

  • bessere Nutzung der Ressourcen bei gleichzeitiger Wahrung der Umweltbelange,

  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

(2) Die zuständigen Stellen binden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 die in Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und sonstigen Gruppen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 zusammengeschlossenen Marktbeteiligten des Sektors sowie die technischen und wirtschaftlichen Forschungszentren soweit wie möglich in die Ausarbeitung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 ein.

(3) Die Einbeziehung und Auswahl der Maßnahmen für die Operationsprogramme sowie ihre Durchführung erfolgen in Übereinstimmung mit den Strukturfondsverordnungen.

Artikel 11

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen und den regionalen Stellen können die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen und die Gruppen von Marktbeteiligten gemäß Artikel 5, 7 bzw. 8 aufgefordert werden, den zuständigen Stellen ihre Ansichten in bezug auf die Durchführung der geplanten Maßnahmen mitzuteilen.

Artikel 12

(1) Den Erzeugern in der Gemeinschaft, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und die den gemeinsamen Normen entsprechende Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkten, wird zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen eine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe kann jedoch auch einem einzelnen Erzeuger gewährt werden, der aufgrund besonderer Umstände, zu denen vor allem die geographische Lage gehört, keiner Erzeugerorganisation beitreten kann.

(2) Die Höchstmenge, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, wird auf 854.000 Tonnen Eigengewicht festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt auf die einzelnen Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft aufgeteilt:

1. 420 000 Tonnen für die Kanarischen Inseln,
2. 150 000 Tonnen für Guadeloupe,
3. 219 000 Tonnen für Martinique,
4. 50 000 Tonnen für Madeira, die Azoren und die Algarve,
5. 15 000 Tonnen für Kreta und Lakonien.

Die den einzelnen Erzeugungsgebieten zugeteilten Mengen können innerhalb der für die Gemeinschaft vorgesehenen Höchstmenge angepaßt werden.

(3) Die Ausgleichsbeihilfe wird berechnet anhand der Differenz zwischen

  • dem "pauschalen Referenzerlös" für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen und

  • dem "durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung", der auf dem Markt der Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

(4) Der "pauschale Referenzerlös" errechnet sich aus

dem Durchschnitt der Preise für Bananen, die während eines nach dem Verfahren des Artikel 27 zu bestimmenden, vor dem 1. Januar 1993 liegenden Referenzzeitraums in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet wurden,

abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.

Der pauschale Referenzerlös wird von der Kommission nach drei Jahren anläßlich der Neufestsetzung der Beihilfe überprüft, wobei insbesondere die gestiegene Produktivität und die Entwicklung der verschiedenen Qualitäten berücksichtigt werden.

(5) Der "durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung" in der Gemeinschaft errechnet sich jedes Jahr aus

  • dem Durchschnitt der Preise für in dem betreffenden Jahr in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen,

  • abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.

(6) Die Ausgleichsbeihilfe wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 vor dem 1. März eines jeden Jahres für das Vorjahr festgesetzt.

Liegt in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt, so wird eine Zusatzbeihilfe gewährt.

(7) Auf der Grundlage der jeweils im Vorjahr gewähren Ausgleichsbeihilfe können gegen Stellung einer Sicherheit Vorschußzahlungen geleistet werden.

(8) Die Entwicklung des durchschnittlichen Erlöses aus der Bananenerzeugung wird 1993 von der Kommission für das laufende Jahr in einer Zwischenprüfung festgestellt. Aufgrund dieser Prüfung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Vorschüsse gewähren.

Artikel 13

(1) Den Bananenerzeugern in der Gemeinschaft, die den Bananenanbau endgültig aufgeben, wird einmalig eine Prämie gewährt.

(2) Für die Gewährung der Prämie muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten,

a) 1993 oder 1994 auf einmal und in einem noch zu bestimmenden Zeitraum

  • bei Plantagen mit einer Fläche von weniger als 5 ha alle Bananenstauden seines Betriebs und

  • bei Plantagen mit einer Fläche von 5 ha oder mehr mindestens die Hälfte aller Binanenstauden seines Betriebs

  • zu roden bzw. roden zu lassen;

b) 20 Jahre lang ab dem Jahr der Rodung in seinem Betrieb keine Neuanpflanzungen vorzunehmen. Für Flächen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bananenstauden bepflanzt werden, und für Parzellen mit einer Fläche von weniger als 0,2 ha wird die Prämie nicht gewährt.

(3) Der Betrag der Prämie beläuft sich auf 1 000 ECU/ha. Er kann entsprechend den besonderen Gegebenheiten in einzelnen Anbaugebieten nach dem Verfahren des Artikels 27 gestaffelt werden.

(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 27 einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Prämie zur endgültigen Aufgabe des Bananenanbaus bestimmten Erzeugern nicht zu gewähren, wenn ihr Betrieb in einem Gebiet liegt, in dem das Verschwinden des Bananenanbaus schädliche Folgen insbesondere für das Mikroklima und die Bodenbeschaffenheit sowie für die Umwelt und die Landschaft nach sich ziehen würde.

(5) Die Prämie kann gleichzeitig mit den in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91[1], Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92[2] und Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92[3] vorgesehenen Beihilfen sowie mit den Strukturbeihilfen in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 [4] und (EWG) Nr. 4253/88 [5] gewährt werden.

Artikel 14

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 6 und 10 hingegen werden nach dem Verfahren des Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erlassen.

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TITEL IV
Regelung für den Handel mit dritten Ländern

Artikel 15

Dieser Titel gilt nur für frische Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes ex 0803 mit Ausnahme von Mehlbananen.

Im Sinne dieses Titels bedeuten

1. "traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten" die im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananen mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einführen sind, werden im folgenden als "traditionelle AKP-Bananen" bezeichnet;

2. "nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten" die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die unter Nummer 1 genannte Menge hinausgehen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als "nichttraditionelle AKPBananen" bezeichnet;

3. "Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern" die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als "Drittlandsbananen" bezeichnet;

4. "Gemeinschaftsbananen" die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen;

5. "vermarkten" und "Vermarktung" das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe.

Artikel 16

(1) Jährlich wird eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt.

(2) Die Bedarfsvorausschätzung wird auf der Grundlage folgender Daten erstellt:

  • Angaben über die im abgelaufenen Jahr in der Gemeinschaft vermarkteten Bananen mengen, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung,

  • Angaben über die voraussichtliche Erzeugung und den Absatz von Gemeinschaftsbananen,

  • Angaben über die voraussichtlichen Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen.

  • Angaben über den voraussichtlichen Verbrauch, die sich insbesondere auf die jüngsten Verbrauchstendenzen und die Entwicklung der Marktpreise stützen.

(3) Die Bedarfsvorausschätzung kann erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. In einem solchen Fall wird das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent nach dem Verfahren des Artikels 27 angepaßt.

Artikel 17

Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

Die Einfuhrbescheinigung gilt gemeinschaftsweit.

VorbehaItlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen setzt die Ausstellung der Bescheinigungen eine Sicherheitsleistung voraus, die als Bürgschaft für die Verpflichtung dient, unter den Bedingungen dieser Verordnung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Einfuhren zu tätigen; die Sicherheitsleistung wird ganz oder teilweise einbehalten, wenn das

Geschäft innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise abgewickelt wird.

Artikel 18

(1) Jährlich wird ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Ein fuhren von AKP-Bananen eröffnet.

Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null.

Für das zweite Halbjahr 1993 wird die Zollkontingentsmenge auf 1 Million Tonnen Eigengewicht festgesetzt.

Steigt die anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 ermittelte Gemeinschaftsnachfrage, so wird der Umfang des Kontingents nach dem Verfahren des Artikels 27 entsprechend erhöht. Diese Überprüfung wird gegebenenfalls vor dem 30.November vorgenommen, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgeht.

(2) Außerhalb des Kontingents gemäß Absatz 1

  • unterliegen die nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen einer Abgabe von 750 ECU/Tonnen;

  • unterliegen die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 850 ECU/Tonnen.

(3) Die Mengen an Drittlandsbananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf das in Absatz 1 genannte Kontingent angerechnet.

Artikel 19

(1) Das Zollkontingent wird ab 01.Juli 1993 anteilig wie folgt eröffnet:

a) 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

b) 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

c) 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen.

Die Einfuhrmöglichkeiten nach den Buchstaben a) und b) stehen Marktbeteiligten offen, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind und die für eigene Rechnung noch festzulegende Mindestmengen von Bananen des genannten Ursprungs vermarktet haben.

Zusätzliche für die Marktbeteiligten geltende Kriterien werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt. Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Marktbeteiligten und bestimmen die in Absatz 2 genannte Durchschnittsmenge je Marktbeteiligten.(2) Jeder Marktbeteiligt erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen, auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat. Bei den Mengen, die bei der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Gruppe von Marktbeteiligten berücksichtigt werden, handelt es sich um Verkäufe von Drittlandsbananen und/oder nichttraditionellen AKP-Bananen. Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Marktbeteiligten werden die Verkäufe von traditionellen AKP- und/oder Gemeinschaftsbananen berücksichtigt. Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen, die auf der Grundlage der nach Absatz 1 Buchstabe b) ausgestellten Bescheinigungen eingeführt werden, werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Buchstabe a) zu bestimmenden Ansprüche nicht berücksichtigt, so daß die ursprüngliche Aufteilung der Bescheinigungen zwischen den Gruppen von Marktbeteiligten unverändert ist.

Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

(3) Falls die von den neuen Marktbeteiligten beantragten Mengen die gemäß Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzten Mengen übersteigen, wird jeder Antrag um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

Gegebenenfalls verfügbare Mengen werden den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Marktbeteiligten unter den nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzten Bedingungen zu geteilt.

(4) Im Fall einer Aufstockung des Zollkontingents wird die zusätzlich verfügbare Menge den Marktbeteiligten der in Absatz 1 genannten Kategorien gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze zugeteilt.

Artikel 20

Die Kommission nimmt die in Artikel 16 genannte Bedarfsvorausschätzung und deren Überprüfung nach dem Verfahren des Artikels 27 vor.

Nach demselben Verfahren erläßt die Kommission die Durchführungsbestimmungen für diesen Titel. Diese Bestimmungen können sich insbesondere beziehen auf:

  • die ergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen, ihrer Gültigkeitsdauer, den Bedingungen für ihre Übertragbarkeit sowie einem Sicherheitsmechanismus; auch eine Bedenkzeit kann darin festgelegt werden;

  • die Zeitfolge für die Ausstellung der Bescheinigungen;

  • die Mindestmenge vermarkteter Bananen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2.

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TITEL V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

(1) Außer im Fall anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Einfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen verboten:

  • die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

  • die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Das Zollkontingent, das in dem Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des in Artikel 136 des Vertrages vorgesehenen Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft genannt ist, wird aufgehoben.

Artikel 22

Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; das Tarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 23

(1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 des Vertrags bedeuten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewendet werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und unverzüglich angewandt. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Tagen.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Tagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Artikel 24

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 25

(1) Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/70 des Rats vom 21. April 1970 über die Finanzierung des gemeinsamen Agrarpolitik dar [1].

(2) Die in den Artikeln 6 und 10 vorgesehenen Maßnahmen werden von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL kofinanziert.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Zugansvoraussetzungen für die finanziellen Hilfen der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Artikel 26

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Bananen (im folgenden "Ausschuß" genannt) aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 27

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags genannten Mehrheit zustande.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch nicht mit Stellungnahme des Ausschusses überein, so werden diese Maßnahmen von der Kommission dem Rat sofort mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 28

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Informationen, insbesondere

  • die in bezug auf die Anwendung und Kontrolle der gemeinsamen Qualitätsnormen erlassenen Bestimmungen,

  • Informationen über die Erzeugerorganisationen,

  • die Bestimmungen und die Durchführung der regionalen Rahmenprogramme für den Bananensektor,

  • die in bezug auf die Verwaltung der etwaigen Ausgleichsbeihilfe erlassenen Bestimmungen,

  • die Liste der Marktbeteiligten,

  • Informationen über Produktion und Preise,

  • Informationen über die in ihrem Gebiet vermarkteten Mengen an Gemeinschaftsbananen, traditionellen AKP-Bananen und Drittlandsbananen,

  • die Produktions- und Verbrauchsprognosen für das kommende Jahr.

Artikel 30

Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.

Artikel 31

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1319/85 wird wie folgt geändert:

1. Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Kontrolle der Übereinstimmung

a) der Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, die gemäß den Artikeln 15 und 15a aus dem Markt genommen oder gemäß den Artikeln 19 und 19a der genannten Verordnung gekauft worden sind,

b) der Erzeugnisse des Bananensektors gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (*)

mit den Qualitätsnormen oder bestimmten Qualitätsanforderungen.

(*) ABl. Nr. L 47 vom 25.02.1993, S.1.

2. Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Überprüfung der Feststellung der Notierungen nach den Artikeln 17 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

Artikel 32

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am Ende des dritten Jahres der Anwendung dieser Verordnung und in jedem Fall anläßlich der Überprüfung des pauschalen Referenzerlöses, auf den in Artikel 12 Absatz 4 Bezug genommen wird, einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung.

Dieser Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Entwicklung, die bei der Vermarktung der Gemeinschafts-,Drittlands- und AKP-Bananen seit der Anwendung dieser Regelung eingetreten ist. Der Bericht umfaßt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31.Dezember 2001 einen zweiten Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung zusammen mit entsprechenden Vorschlägen für die neue, nach dem 31.Dezember 2002 geltende Regelung.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 01.Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13.Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WEST

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Anhang

Gesamtmengen traditioneller AKP-Bananen

in Tonnen Eigengewicht
Cote-d'Ivoire 155 000
Kamerun 155 000
Surinam 38 000
Somalia 60 000
Somalia 60 000
Jamaika 105 000
St. Lucia 127 000
St. Vincent und die Grenadinen 82 000
Dominica 71 000
Belize 40 000
Kap Verde 4 800
Grenada 14 000
Madagaskar 5 900
Gesamt 857 700

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Fußnoten

Anmerkung: Die Numerierung aus dem Originaldokument wurde beibehalten. Allerdings wurden statt runder Klammern eckige verwendet, um den Unterschied zu den Absatznumerierungen deutlich zu machen. Wer wissen will, an welcher Stelle welche Fußnote steht, ist gezwungen, sich den HTML-Sourcetext anzusehen. Darin sind die Fußnoten eindeutig numeriert.

Der kursive Text ist im Originaldokument nicht enthalten und dient der Orientierung.

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Präambel

[1] ABl. Nr. C 232 vom 10.09.1992, S. 3.

[2] ABl. Nr. C 21 vom 25.01.1993.

[3] ABl. Nr. C 19 vom 25.01.1993, S. 99.

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Ende der Präambel

[1] ABl. Nr. L 137 vom 27.05.1985, S. 39.

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Artikel 6

[1] ABl. Nr. L 118 vom 20.05.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (ABI. Nr. L 180 vom 01.07.1992. S. 23).

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Artikel 13

[1] ABl. Nr L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 173 vom 27.06.1992, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 173 vom 27.06.1992, S. 13.

[4] ABl. Nr. L 185 vom 15.07.1988, S. 9

[5] ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1

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Artikel 25

[1] ABl. Nr. L 94 vom 28.04.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15.07.1988, S. 1).

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 47, 36.Jahrgang, vom 25. Februar 1993, Ausgabe in deutscher Sprache (ISSN 0376-9453)